Satzung Denkstätte Teehaus Trebbow (DTT) e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Denkstätte Teehaus Trebbow“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Klein Trebbow bei Schwerin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des Demokratischen Staatswesens durch Förderung des Gedenkens an den Widerstand gegen Diktaturen in Deutschland und die Stärkung der Bürgergesellschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
a) Nutzung des Teehauses im Schlosspark Klein Trebbow zur Erinnerung an Aktivitäten des Widerstands und als authentischer Ort der Vorbereitung des Attentats vom 20. Juli 1944,
b) Kultur- und Bildungsarbeit, vorrangig mit Jugendlichen zur Stärkung der Zivilcourage und der Bürgergesellschaft verwirklicht.
c) Kulturveranstaltungen zur Stärkung der Bürgergesellschaft (Vorträge, Ausstellungen, Diskussionen und Begegnungen)
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, den Zielen zustimmen und die Satzung anerkennen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können eine korporative Mitgliedschaft erwerben. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht und aktives, aber kein passives Wahlrecht.

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antragsrecht, Stimmrecht, aktives Wahlrecht, aber kein passives Wahlrecht.

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds oder des Vorstandes und mit Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Verlust der Ehrenmitgliedschaft gilt § 3 (3)-(6) entsprechend.
(2) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7 Beiträge und Vereinsfinanzen

(1) Der Verein erhebt einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss jeweils für ein Jahr die Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages dem Vorstand übertragen.
(2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, hernach jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Er ist auf ein vom Vorstand zu bestimmendes, vereinseigenes Konto zu überweisen.
(3) Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung jährlich auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anfrage Auskunft über die Finanzlage des Vereins.
(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen gedeckt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie dürfen aus der Vereinskasse nur den Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten.
(6) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten und beim Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.

§ 8 Zuwendungen

Der Verein kann von staatlichen oder privaten Stellen finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, doch darf die Entgegennahme der Beträge oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen. Der Verein darf finanzielle Zuwendungen von privaten Stellen nur dann entgegennehmen, wenn die Zuwendung nicht unter der Bedingung einer Gegenleistung des Vereins an den Zuwendenden erbracht wird.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand. – der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören neben den gesondert in dieser Satzung genannten Aufgaben insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- die Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
- die Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,
- die Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin,
- die Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reise-, Telefon-, Porto- und Kopierkosten etc.),
- die Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht maximal aus sieben Personen, dem/der Vorsitzenden, dem Schatzmeister/Schatzmeisterin und maximal fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder möglichst schnell unterrichtet werden.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12 Beirat

(1) Der Vorstand kann mit Mehrheitsentscheidung einen Beirat berufen, der aus bis zu zwölf Personen des öffentlichen Lebens (Gesellschaft, Kultur, Medien, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft) bestehen kann.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre und kann bis zu drei Mal erneuert werden.
(3) Mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann die Amtszeit von Mitgliedern des Beirats verkürzt bzw. vorzeitig beendet werden.
(4) Der Beirat hat ausschließlich beratende und repräsentative Funktion und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand kann an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Klein Trebbow zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.